Ehrenbürgerschaft von Hindenburg?
Gemeinsame Ratsanfrage der Linksfraktion und der Sozialen Liste im Rat am 27.8.2015
Zu dem Antrag der VVN-BdA auf Aberkennung der Ehrenbürgerschaft von Hindenburg durch den Rat der Stadt Bochum schrieb Oberbürgermeisterin Dr. Ottilie Scholz in ihrem Antwortbrief:
“Nach herrschender Rechtsmeinung besteht ein
Ehrenbürgerrecht nur zu Lebzeiten und erlischt mit
dem Tod des Ausgezeichneten. Eine formale
Aberkennung der Ehrenbürgerwürde ist nach dem
Tod daher nicht mehr möglich, weil sie dann faktisch nicht mehr besteht.”
Die Linksfraktion und die Soziale Liste haken auf der morgigen Ratssitzung mit einer Anfrage nach:
Gemeinsame Anfrage der Linksfraktion und der
Sozialen Liste im Rat zur Sitzung des Rates am
27.08.2015
Ehrenbürgerschaften in Bochum
Wir beziehen uns auf die Mitteilung (Nr. 20151083) Aberkennung der Ehrenbürgerwürde von Paul von
Hindenburg und stellen hierzu folgende Fragen:
1. Die Verwaltung schreibt, dass nach „allgemeiner
Rechtsauffassung“ das Ehrenbürgerrecht als
Persönlichkeitsrecht“ mit dem Tode erlischt. Wo und wie ist diese Rechtsauffassung festgelegt und definiert? In § 34 der GO „Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung“ ist die Feststellung, dass nach dem Tode die Ehrenbürgerschaft oder Ehrenbezeichnung erlischt, nicht enthalten.
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